Articles in Category: Gesetzesänderungen

Standardkontenrahmen Luxemburg

Mit der Groβherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 wurde die Anwendung eines Standardkontenrahmens in Luxemburg vorgeschrieben.

Die Verordnung ist Teil der seit 2002 begonnen fortlaufenden Modernisierung der Finanzberichterstattung und des Rechnungslegungsrechts in Luxemburg.

Folgende Unternehmen und Personen sind verpflichtet, diesen anzuwenden:

  • Handelsgesellschaften
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen und Wirtschaftliche Interessenvereinigungen
  • In Luxemburg errichtete Zweigniederlassungen und Geschäftssitze von nicht in Luxemburg ansässigen Einzelkaufleuten, von Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, und von im Ausland errichteten Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen
  • Einzelkaufleute

Die Verordnung ist erstmalig anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen; für Einzelkaufleute ab dem Kalenderjahr 2011. Die ersten Hinterlegungen der Kontensalden nach dem Format des Standardkontenrahmens müssen somit in 2012 erfolgen.

Wir beraten Sie gerne bei der Einführung des Standardkontenrahmens für Ihr Unternehmen.

PLAN COMPTABLE NORMALISE

Gesetz zur Modernisierung der Rechnungslegung in Luxembourg

Mit dem Gesetz  vom 10. Dezember 2010 hat der Luxemburger Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Modernisierung der Rechnungslegung in Luxemburg gemacht.

Neben den Änderungen einiger Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Änderung der Gröβenkriterien für kleine und groβe Kapitalgesellschaften wurde mit diesem Gesetz vor allem die Möglichkeit der Anwendung eines Fair Value Ansatzes  für Finanzinstrumente sowie das Wahlrecht zur Anwendung der International Financial Reporting Standards für den Einzelabschluss eingeführt.

Die folgende Tabelle stellt die Situation vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes dar. 

  vor Inkrafttreten       nach Inkrafttreten  
 
IFRS
Lux GAAP +Fair Value
Lux GAAP
 
IFRS
Lux GAAP +Fair Value
Lux GAAP
Einzelabschluss              
Börsennotierte Gesellschaften auf Antrag   Pflicht   Wahlrecht Wahlrecht Benchmark
Kreditinstitute, Versicherungs- und
Rückversicherungsgesellschaften
Wahlrecht Wahlrecht Benchmark   Wahlrecht Wahlrecht Benchmark
Nichtbörsennotierte Gesellschaften auf Antrag   Pflicht   Wahlrecht Wahlrecht Benchmark
               
Konzernabschluss              
Börsennotierte Gesellschaften Pflicht       Pflicht    
Kreditinstitute, Versicherungs- und
Rückversicherungsgesellschaften
Wahlrecht Wahlrecht Benchmark   Wahlrecht Wahlrecht Benchmark
Nichtbörsennotierte Gesellschaften auf Antrag Wahlrecht Benchmark   Wahlrecht Wahlrecht Benchmark

Wir beraten Sie gerne bei der Umstellung Ihrer Rechnungslegung auf den Fair value Ansatz bzw. auf IFRS.

NORMES COMPTABLES INTERNATIONALES POUR LES ENTREPRISES

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