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Geistiges Eigentum - das Luxemburgische IP Regime

Geistiges Eigentum - das luxemburgische IP Regime

"Europa 2020" ist die Wachstumsstrategie der EU für das kommende Jahrzehnt. Sie wurde am 3. März 2010 von der EU-Kommission offiziell vorgeschlagen und im Juni 2010 vom Europäischen Rat verabschiedet. Ziel ist "intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" mit einer besseren Koordinierung der nationalen und europäischen Wirtschaft.

Die Regierung Luxemburgs hat die wirtschaftliche Bedeutung der Förderung von technischer Innovation sowie Forschung und Entwicklung frühzeitig erkannt und ein attraktives gesetzliches sowie steuerrechtliches Umfeld für die Entwicklung und Vermarktung von geistigem Eigentum geschaffen.

Durch das Gesetz vom 31. Dezember 2007 wurde der Art. 50bis L.I.R. mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in das luxemburgische Steuerrecht eingeführt. Er beinhaltet eine 80%ige Steuerbefreiung auf laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus geistigem Eigentum.

Mit Einführung des Art. 60bis BewG wurde geistiges Eigentum auch von der Vermögensteuer befreit.

Gerne erläutern wir Ihnen unser Vorgehen und den Ablauf der Gründung einer Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung von geistigem Eigentum in einem Erstberatungsgespräch und unterstützen Sie gerne bei der internationalen Strukturierung Ihrer Geschäftsaktivitäten.

Informationsaustausch für Kapitalerträge

Luxemburg führt 2015 den automatischen Informationsaustausch für Kapitalerträge ein.

Nach jahrelangem Widerstand beugt sich Luxemburg dem europäischen Druck und lockert sein Bankgeheimnis.

Ab 1. Januar 2015 werde sich das Land an der automatischen Weitergabe von Informationen zu Zinserträgen beteiligen, kündigte Regierungschef Jean-Claude Juncker am Mittwoch (10. April 2013) bei seiner Rede über die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Lage Luxemburgs an.

Luxemburg erhebt auf Zinseinkünfte automatisch eine 35-prozentige Quellensteuer für natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Land der EU. Davon werden 75 Prozent an das Heimatland des Kontoinhabers überwiesen, ohne jedoch Daten des Kontoinhabers preiszugeben. Die Überweisung der Quellensteuer erfolgt quasi pauschal.

Ab dem 1. Januar 2015 müssen die Banken die Zinseinkünfte von privaten Anlegern automatisch dem Finanzamt des Heimatlandes des Anlegers melden.

Auf Zinseinkünfte natürlicher Personen mit Wohnsitz in Luxemburg wird derzeit 10% Quellensteuer erhoben. Für diesen Personenkreis bleibt die bestehende Regelung unverändert fortbestehen. Ebenso für Zinseinkünften natürlicher Personen mit Wohnsitz in Drittländer bestehen die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen unverändert fort.

Unter Berücksichtigung dieser drohenden Verschärfungen sollte jeder der Betroffenen genauestens überlegen, ob er nicht doch die Möglichkeit ergreift, im Rahmen einer Nacherklärung (sogenannte Selbstanzeige) den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Auch wenn die Hürden für ein solches Vorgehen erschwert worden sind, dürfte es sich im Endeffekt im Hinblick auf dieses vorgesehene Szenario möglicherweise lohnen.

Gerne erläutern wir Ihnen unser Vorgehen und den Ablauf der Nacherklärung in einem Erstberatungsgespräch.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf unsere Informationen betreffend die Private Vermögensverwaltungsgesellschaft in Luxemburg - SPF aufmerksam machen, die Sie auf unserer Website finden.

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