Änderung des Stiftungsrechts in Luxemburg
Am 22. Juli 2013 hat der luxemburgische Finanzminister dem Parlament den Gesetzesentwurf Nr. 6595 vorgelegt, mit dem das Stiftungsrecht (Gesetz vom 21. April 1928) grundlegend reformiert werden soll.
Grundsätzlich muss die Stiftung luxemburgischen Rechts bisher philantrophische, religiöse, soziale, wissenschaftliche, künstlerische oder pädagogische Zwecke zum Inhalt haben, oder auf die Bereiche Sport oder Tourismus abgestellt sein; im allgemeinen also gemeinnützig sein und keine Gewinnerzielungsabsicht haben (Art. 27 des Gesetzes vom 21. April 1928 in der derzeit gültigen Fassung).
Familienstiftungen, privatnützige Stiftungen oder unternehmensverbundene Stiftungen, wie nach dem deutschen Recht bekannt oder vergleichbar der niederländischen Stichting, sind nach dem luxemburgischen Recht bisher nicht zulässig. Deshalb war die Stiftung luxemburgischen Rechts bis zu dieser geplanten Gesetzesänderung auch nicht zum Private Wealth Management geeignet.
Mit dem neuen Stiftungsrecht soll die Attraktivität des Standorts Luxemburg für Privat- und Familienvermögen weiter erhöht und der Zuzug vermögender Privatpersonen gefördert werden.
Überblick über die neuen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
Die Gründung einer Familienstiftung ist notariell zu beurkunden und im luxemburgischen Handelsregister zu veröffentlichen. Die Namen der Gründungsmitglieder und wirtschaftlich Berechtigten sowie die Höhe des eingebrachten Stiftungsvermögens müssen nicht veröffentlicht werden.
Die Stiftung kann durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten werden, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können.
Bei der Gründung können von der Stiftung vinkulierte Wertpapiere begeben werden, die mit vorher festgelegten Vermögensgegenständen verknüpft sind und Rechtsansprüche an diesen repräsentieren.
Die Stiftung unterliegt der allgemeinen Buchführungspflicht in Luxemburg und muss einen Jahresabschluss erstellen. Dieser muss jedoch nicht im Handelregister veröffentlicht werden.
Die Stiftung unterliegt der allgemeinen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Sie ist jedoch von der Vermögensteuer befreit. Dividendenausschüttungen, Zinszahlungen sowie Gewinne aus der Veräusserung von Wertpapieren sind steuerbefreit. Zahlungen an nicht in Luxemburg ansässige Personen unterliegen nicht der luxemburgischen Quellensteuer.
Bei Tod eines in Luxemburg ansässigen Stiftungsmitglieds unterliegt das Nettovermögen (Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden) einer Registrierungssteuer, deren Höhe sich nach dem Verwandschaftgrad des Erblassers zum Erben bestimmt. Bei Ehepartnern, eheähnlichen Gemeinschaften sowie bei Erbfolgen in direkter ab- und aufsteigender Linie fällt keine Erbschaftsteuer an.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf stärkt Luxemburg weiter seine Wettbewerbsfähigkeit als attraktiver Standort für Family Offices und vermögende Privatpersonen.
