Änderungen 2016 betreffend das luxemburgische Handels- und Bilanzrecht
Gesetz vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der luxemburgischen Rechnungslegung
Am 9. Dezember 2015 hat das luxemburgische Parlament den Gesetzesentwurf 6718 verabschiedet, mit dem die Richtlinie 2013/34 des Europäischen Parlaments zur Änderung von Jahresabschlüssen, konsolidierten Abschlüssen und damit verbundenen Berichten von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, in nationales Recht umgesetzt wurde.
Unter anderem führt das Gesetz das Wesentlichkeitsprinzip ein und es enthält Änderungen zur Darstellung des Jahresabschlusses und zu Anhangangaben.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie gebracht. Die Gewinn- und Verlustrechnung, für die die Kontoform verpflichtend anzuwenden war, ist nun in Staffelform darzustellen, was zu einem besseren Überblick über die Ertragslage der Unternehmen führt.
Die Größenkriterien zur Einteilung von Unternehmen in kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften wurden angehoben. Für große Gesellschaften wurden die Kennzahlen für die Bilanzsumme auf EUR 20 Mio. (derzeit EUR 17,5 Mio.) und die Nettoumsatzerlöse auf EUR 40 Mio. (von EUR 35 Mio.) erhöht.
Die wichtigsten Änderungen zu den Anhangangaben sind
- die Einführung und Definition des Wesentlichkeitsprinzips,
- die Verpflichtung zur Darstellung der Anhangangaben in einer vorgegebenen Reihenfolge,
- die Verpflichtung zur Angabe der Bilanzierungsmethoden zusätzlich zur Angabe der Bewertungsprinzipien,
- die Angabe von Bruttosummen bei Anwendung von Verrechnungen/Saldierungen
- die Beschreibung von Ursachen und Auswirkungen bei Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag bei mittelgroßen und großen Gesellschaften,
- zusätzliche Angaben zu besonderen Abschlussposten,
- die Zusatzangabe zur durchschnittlichen Mitarbeiterzahl nach Beschäftigungskategorien für mittelgroße und große Gesellschaften,
- der Wegfall von verpflichtenden Anhangangaben bei kleinen Gesellschaften betreffend
- Informationen zu Beteiligungen, an denen die Gesellschaft mit mehr als 20% beteiligt ist, es sei denn, dass diese Information wichtig für die Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist,
- Informationen zum Marktwert von Finanzanlagen, falls dieser unter den Buchwert sinkt.
Darüber hinaus wurde eine Höchstgrenze für die Nutzungsdauer des Goodwills und von Entwicklungskosten von 10 Jahren eingeführt für den Fall, dass die Abschreibungsdauer nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann.
Das Gesetz ist anzuwenden auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016.
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