Das deutsche Jahressteuergesetz 2013 begrenzt Möglichkeiten von RETT-Blocker Strukturen

Am 5. Juni 2013 wurde im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag der Streit über das Jahressteuergesetz beigelegt. Die Vermittler einigten sich darauf, künftig „unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung“ (legale Steuerschlupflöcher) einzuschränken.

In diesem Zusammenhang soll auch die Möglichkeit für Immobilienunternehmen, durch Anteilstausch über Real Estate Transfer Tax-Blocker Strukturen (RETT-Blocker) die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, eingeschränkt werden.

RETT-Blocker zielen darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerliche Zuordnung eines inländischen (in Deutschland gelegenen) Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich geringfügig beteiligt ist, zu verhindern.

Entsprechend der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts wird dem Rechtsträger aufgrund der Neuregelung das Grundstück fiktiv auch dann zugerechnet, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mit einem inländischen (in Deutschland gelegenen) Grundstück mindestens 95% beträgt. Mit der Einführung des Begriffes „wirtschaftliche Beteiligung“ stellt die neue Regelung auf die unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligung am Kapital oder am Vermögen einer Gesellschaft ab. Damit gilt nicht mehr – wie bisher – die sachenrechtliche Betrachtungsweise. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen werden für die Ermittlung der maßgeblichen wirtschaftlichen Beteiligung zusammengerechnet.

Damit sind RETT-Blocker Strukturen wie die unten aufgeführte neu zu strukturieren.