Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Modernisierung der luxemburgischen Rechnungslegung

Am 20. Dezember 2011 wurde der Gesetzentwurf zur Reformierung des Rechnungslegungsstandardkomittees, (Commission des Normes Comtables, kurz: CNC) und zur Anpassung verschiedener Regelungen zu Einzel- und Konzernabschlüssen dem luxemburgischen Parlament vorgelegt. Am 9. Juli 2013 - nach rund eineinhalb Jahren und nach mehrfachen Änderungen - wurde der Gesetzesentwurf im Parlament verabschiedet. Am 30. Juli 2013 wurde das Gesetz von Großherzog Henri ratifiziert und am 2. Oktober 2013 im Memorial, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, veröffentlicht. Das neue Gesetz komplettiert das Gesetz vom 10. Dezember 2010 zur Modernisierung der Rechnungslegung in Luxemburg, in dem einige Vorschriften, auch EU Richtlinien betreffend, nur unzureichend umgesetzt bzw. nicht klar formuliert wurden, was in der praktischen Anwendung Fragen aufgeworfen hatte.

Im wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

Begrenzung auschüttungsfähiger Rücklagen im Falle der Anwendung des „fair value“-Ansatzes

Das Gesetz vom 10. Dezember 2010 ermöglicht es den Gesellschaften, ihren Jahresabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. unter Anwendung des „fair value“-Ansatzes zu erstellen. Da keine weiteren Anpassungen des luxemburgischen Handelsrechts vorgenommen wurden, wäre es den Gesellschaften möglich, unrealisierte Gewinne entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Neubewertungsrücklage auszuweisen und diese auszuschütten. Diese Vorgehensweise hätte einen Verstoß gegen das Vorsichtsprinzip dargestellt. Durch die Einführung des Art. 72ter im Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften stehen nun unrealisierte Gewinne nicht mehr zur Ausschüttung zur Verfügung. Ausnahmen bestehen für Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sowie für bestimmte Investmentgesellschaften und -fonds wie SICAVs, SICAFs, SICARs und SIFs.

„Substance over form“-Prinzip wird optional

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des luxemburgischen Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind. Im Gesetz vom 10. Dezember 2010 zur Modernisierung der Rechnungslegung in Luxemburg wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch im luxemburgischen Handelsrecht rechtlich verankert. Es ist gewünscht, dass sich die Gesellschaften auf die Substanz von Geschäften und/oder Verträgen beziehen und nicht nur auf die Form. Ohne eine gesetzliche, behördliche oder aus der Lehre hervorgehenden Definition dieses Prinzips war die Anwendung in der Praxis jedoch problematisch. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, sich auf die 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu beziehen, was aber den Bilanzierungspflichtigen nicht davon abhalten darf, das „true and fair view“-Prinzip zu beachten.

Modifikation der Liste der Vermögensgegenstände, auf die das „fair value“-Prinzip angewendet werden darf

Entsprechend der bisherige gesetzlichen Regelung war es den Gesellschaften erlaubt, das „fair value“-Prinzip auch auf „andere Kategorien von Vermögensgegenständen“ (i.S.v. andere als Financial Instruments) anzuwenden. Offengelassen hatte der Gesetzgeber jedoch, welche Kategorien dies umfassen sollte. Theoretisch hätte der Bilanzierende den „fair value“-Ansatz auf jegliche andere Vermögensgegenstände anwenden können. Das neue Gesetz beschränkt die Anwendung des „fair value“-Ansatzes auf Vermögensgegenstände, auf die dieser Wertansatz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) angewendet werden kann. Zusätzlich sind entsprechende Angaben im Anhang zu machen, die nicht nur Financial Instruments betreffen, auch wenn die entsprechende EU-Richtlinie dies so nicht vorsieht. Damit sollen dem Bilanzleser geeignete und maßgebliche Informationen gegeben werden, die zum Ansatz des „fair value‘s“ geführt haben.

Bestimmungen betreffend die Bilanzierung passivischer latenter Steuern

Die Anwendung des „fair value“-Ansatzes hat auch steuerliche Auswirkungen aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gemäß Art. 40 LIR (Luxemburgisches Einkommensteuergesetz). Grundsätzlich sind nach dem luxemburgischen Steuerrecht Gewinne erst dann zu besteuern, wenn sie realisiert wurden. Wird jedoch der „fair value“-Ansatz gewählt, so ist der Steueraufwand des Geschäftsjahres durch die Bildung passivischer latenter Steuern auf die Ergebniserhöhungen aufgrund dieser Bewertungsmethode zu erhöhen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten. Nach dem neuen Gesetz ist diese Verbindlichkeit zu passivieren, wenn mit der Realisierung in späteren Geschäftsjahren gerechnet wird.

Weitere Einschränkung der Flexibilität der Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Die Einführung der elektronischen Hinterlegung des Jahresabschlusses hat die Ausweismöglichkeiten in der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bereits erheblich eingeschränkt. In dem neuen Gesetz wurden einige weitere Optionen betreffend die Präsentation der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abgeschafft. So ist es nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich eine detailliertere Aufteilung als die gesetzlich vorgeschriebene vorzunehmen. Ebenso ist es nicht mehr möglich die Aufteilung, Nummerierung oder Bezeichnung der Posten der Bilanz- und der Gewinn- und Verlustrechnung anzupassen oder Posten mit arabischer Nummerierung zusammenzufassen. Desweiteren müssen nun auch Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, selbst wenn sie keine Zahlen enthalten, ausgewiesen werden.

Reform des Rechnungslegungsstandardkomittees (CNC)

Eine weitere Zielsetzung des Gesetzes ist es, die CNC weiter zu reformieren. Insbesondere war beabsichtigt, die Unabhängigkeit der CNC vom luxemburgischen Justizministerium weiter voranzubringen, indem ihr ein eigener finanzieller Status gewährt wurde und eigene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Als eigenständige wirtschaftliche Interessenvereinigung (Groupement d’Intérêt Ecomomique) wird die CNC jedoch weiter unter der Aufsicht des Justizministers stehen. Die Hauptaufgaben sind unverändert die luxemburgische Regierung in Rechnungslegungsfragen zu beraten, Interpretationen zur praktischen kaufmännischen Übung zu entwickeln, indem sie Empfehlungen allgemeiner Art zur luxemburgischen Rechnungslegung gibt und Luxemburg bei Diskussionen in europäischen und internationalen Rechnungslegungsgremien vertritt.

Weitere Änderungen

Über die oben aufgeführten Änderungen hinaus wurden folgende Modifikationen gesetzlich kodifiziert:

  • Anpassung des Layouts für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Weitere Ausnahmen betreffend die Angabe von Informationen zum Anhang mittelgroßer Gesellschaften sowie die Angabe außerbilanzieller Verpflichtungen;
  • Verschärfung der Verpflichtung und Verantwortung zur Bereitstellung und Veröffentlichung von die Buchhaltung betreffenden Dokumenten;
  • Formale Einführung der Möglichkeit, den Jahresabschluss in englischer oder deutscher Sprache zu erstellen (bisher war dies nur übliche Praxis);
  • Anpassung einiger Referenzierungen und geringfügiger Änderungen bei Bezeichnungen, insbesondere von Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungspositionen;
  • Möglichkeit der Anwendung verschiedener Layouts für den Konzernabschluss entsprechend den Vorgaben von EU-Richtlinien;
  • Dienstleister im Finanzsektor sind nun ebenfalls verpflichtet, den Standardkontenrahmen anzuwenden und den Jahresabschluss über die eCDF-Plattform zu hinterlegen.

Anwendung des neuen Gesetzes

Das am 9. Juli 2013 vom Parlament verabschiedete Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt (Memorial), dem 2. Oktober 2013 in Kraft. Die Gesellschaften haben jedoch ein Wahlrecht, ob sie dieses Gesetz im laufenden Geschäftsjahr bereits anwenden möchten. Das Layout für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung ist noch nicht anzuwenden für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2013 begonnen haben, jedoch verpflichtend für alle Geschäftsjahre danach.

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