Steueränderungen Luxembourg 2015

Gesetzesentwürfe im Parlament eingebracht

Mitte Oktober wurden dem luxemburgischen Parlament zwei Gesetztesentwürfe vorgelegt:

  • am 14. Oktober der Gesetzentwurf Nr. 6722, der Maßnahmen zur Zukunftssicherung Luxemburgs  für die Jahre 2015 bis 2018 enthält und unter dem Namen “Zukunftspak” von Premier Minister Xavier Bettel vorgestellt wurde,
  • am 15. Oktober der Gesetzentwurf Nr. 6720, der Haushaltsentwurf für das Jahr 2015 von Finanzminister Pierre Gramegna.

Die angekündigten wesentlichen Änderungen werden im folgenden erläutert.

 

Änderungen indirekte Steuern

Die Mehrwertsteuersätze sollen um jeweils 2% angehoben werde, nur der niedrigste Steuersatz von 3% soll unverändert bleiben. Damit ergeben sich die folgenden Erhöhungen

  • der Standardsatz steigt von 15% auf 17%
  • der reduzierte Mehrwertsteuersatz wird von 12% auf 14% erhöht
  • der super reduzierte Steuersatz steigt von 6% auf 8%.

 

Darüber hinaus ergeben sich noch folgende Änderungen betreffend bestimmte Kategorien von Waren und Dienstleistungen:

  • Der Import von Antiquitäten und Sammlerobjekten, der derzeit dem Mehrwertsteuersatz von 15% unterliegt, wird zukünftig mit 8% besteuert
  • Die Mehrwertsteuer auf Bauleistungen für selbstgenutzte Immobilien bleibt unverändert bei 3%. Der Mehrwertsteuersatz für Immobilien, die zur Vermietung bestimmt sind, steigt jedoch von 3% auf 17%. Diesbezüglich wird es aber eine Übergangsregelung geben, nach der bis Ende 2016 noch der Mehrwertsteuersatz von 3% angewendet werden darf, wenn vor dem 1. Januar 2015 bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag gestellt wird.
  • Der Mehrwertsteuersatz von 3% ist anzuwenden auf Schuhe, Accessoires und Kleider für Kinder unter 14 Jahren.
  • Der Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie bleibt unverändert bei 3%, was jedoch nicht mehr für alkoholische Getränke gelten soll. Hier wird der Steuersatz von 3% auf 17% erhöht.

 

Hinsichtlich Mehrwertsteuererstattungsansprüche werden der Finanzverwaltung Fristen auferlegt, innerhalb derer Erstattungsansprüche zu leisten sind. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen soll der Erstattungsanspruch verzinst werden.

 

Änderungen direkte Steuern

Der Körperschaftsteuersatz bleibt unverändert. Bei den Mindeststeuersätze ist eine Entlastungen von kleinen Gesellschaften und Gesellschaften ohne wesentliche Aktivitäten geplant. Derzeit erhebt Luxemburg einen Mindestbetrag in Höhe von EUR 3.210 für Körperschaftsteuer für Unternehmen, die keine Handelsermächtigung beantragt haben und deren Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften, flüssige Mittel) mehr als 90% des Gesamtbetrags der Aktiva betragen. Die Mindestbesteuerung betrifft typischerweise Holding- und Finanzierungsgesellschaften. Ab 2015 tritt diese Mindestbesteuerung in Höhe von EUR 3.210 nur ein, wenn zusätzlich die Bilanzsumme einen Betrag von EUR 350.000 übersteigt. Wird diese zusätzliche Größe nicht überschritten, wird der Mindestbesteuerungsbetrag für Nicht-Finanzgesellschaften in Höhe von EUR 535 angewendet.

 

Desweiteren werden neue Steuerregeln betreffend Transferpricing eingeführt, die sich stärker als bisher am Drittvergleich (arm’ s length principle) orientieren und starker an das OECD Musterabkommen angelehnt sind. Insbesondere kommt es zu einer Beweislastumkehr bei nicht entsprechend geführter Transferpricingdokumentation.

 

Verbindliche Vorabauskünfte der Steuerbehörde (advance tax confirmations) werden zukünftig explizit in der Abgabenordnung geregelt. Ziel ist es, die derzeitig bestehenden Prozeduren diesbezüglich zu vereinheitlichen und zu modernisieren sowie die Transparenz des luxemburgischen Steuersystems zu erhöhen. Die Finanzverwaltung kann von 2015 an für verbindliche Vorabauskünfte eine Gebühr von maximal EUR 10.000 erheben, die zur Deckung von Verwaltungskosten bestimmt sein soll.

 

Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

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