Steueränderungsgesetz Luxemburg 2016 vom 18. Dezember 2015

Ertragsteueränderungen für Unternehmen und Privatpersonen 2016

Am 17. Dezember 2015 hat das luxemburgische Parlament die Gesetzesentwürfe 6847, 6891 und 6900 verabschiedet, die im Gesetz vom 18. Dezember 2015 veröffentlicht wurden. Sie betreffen sowohl die Ertragsbesteuerung von Unternehmen als auch von Privatpersonen.

 

Die wichtigsten Änderungen zur Besteuerung von Unternehmen sind

  • Die Abschaffung der Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Reform der Vermögenssteuer;
  • Die Aufhebung der Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus geistigem Eigentum (IP regime);
  • Die Anpassung der luxemburgischen Schachtelprivilegs (Mutter-Tochter-Richtlinie);
  • Die Erweiterung der luxemburgischen Regelungen zur steuerlichen Organschaft;
  • Die Ausweitung des Prinzips zur Stundung von Steuerverbindlichkeiten im Falle der Sitzverlegung in Nicht-EU-Länder.

Die wichtigsten Änderungen zur Besteuerung von Privatpersonen sind

  • Spezifizierungen zu den luxemburgischen Regelungen betreffend die freiwillige Nachversteuerung (strafbefreiende Selbstanzeige);
  • Die erhöhte Besteuerung von Privatpersonenbei bei der Verlegung des Steuersitzes nach Luxemburg;
  • Die Option zur Ganzjahresbesteuerung für nichtansässige Privatpersonen bei Wohnsitzverlagerung während des Kalenderjahres.

 

Unternehmenssteuern

Die Abschaffung der Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Reform der Vermögenssteuer

Um mit den EU-Regelungen übereinzustimmen, wurde die Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Wirtschaftjahr 2016 abgeschafft und durch eine neue Mindestbesteuerung bei der Vermögenssteuer ersetzt, für die die gleichen Bedingungen und Ausnahmen sowie die Besteuerungshöhe beibehalten wurden.

Im Vergleich zur Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbebesteuerung wird die neu Vermögensmindestbesteuerung jedoch nicht als eine Vorauszahlung für zukünftige Vermögenssteuerverbindlichkeiten anerkannt.

Gesellschaften, deren Summe des lang- und kurzfristigen Finanzanlagevermögens sowie der Zahlungsmittelbestände 90% der Bilanzsumme übersteigt und deren Umsatzerlöse mehr als EUR 350.000 betragen, werden mit einem Mindestbetrag auf das Vermögen in Höhe von EUR 3.210 besteuert. Alle anderen Gesellschaften unterliegen einer Mindestbesteuerung auf das Vermögen zwischen EUR 535 und EUR 32.100, abhängig von der Bilanzsumme.

 

Die Aufhebung der Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus geistigem Eigentum(IP regime)

Das in Artikel 50bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (“LEStG”) geregelte Gesetz, zur Besteuerung der Einkünfte aus verschiedenen Arten von geistigem Eigentum und Lizenzen sieht eine Steuerbefreiung dieser Einkünfte in Höhe von 80% vor. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Gruppe “Verhaltenskodex” (Unternehmensbesteuerung) des Rats der Europäischen Region und den Beschlüssen der OECD/G20 zum Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekt ist das bestehende Gesetz für die Körperschaft- und Gewerbesteuer nur noch bis zum 1. Juli 2016 und für die Vermögensteuer nur noch bis zum 1. Januar 2017 anwendbar.

Steuerpflichtige, die immaterielle Vermögensgegenstände halten und von der bisherigen Gesetzesregelung profitierten, können die Steuerbefreiung bis zum 30. Juni 2021 weiter in Anspruch nehmen. Darüberhinaus können in Luxemburg steuerpflichtige Unternehmen, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn der Erwerb der immateriellen Gegenstände von einem verbundenen Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30.Juni 2016 erfolgt Die Steuerbefreiung endet in diesem Fall für die Körperschaft- und Gewerbesteuerzum 31. Dezember 2016 und für die Vermögensteuer zum 1. Januar 2018.

Ein neues Gesetz zur Besteuerung von immateriellen Vermögensgegenständen soll zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

 

Die Anpassung der luxemburgischen Schachtelprivilegs (Mutter-Tochter-Richtlinie)

Mit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfes 6847 wurden die Richtlinien 2014/86/EU betreffend “anti-hybrid instruments” und 2015/121/EU betreffend Missbrauchsbekämpfung (European General Anti Abuse Rule, kurz “GAAR”), mit denen die Richtlinie des EU Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften 2011/96/EU angepasst wurden, in den Artikeln 147 und 166 LEStG in nationales Recht umgesetzt.

Die neue Vorschrift ist anzuwenden auf gezahlte oder erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen nach dem 31. Dezember 2015 und hat keine Auswirkung auf die inländische Beteiligungsfreistellungsregelung im Hinblick auf i) Veräußerungserlöse von in Luxemburg ansässigen Unternehmen oder ii) die Vermögenssteuer.

Artikel 166 wurde insoweit angepasst, dass Dividendeneinkünfte von qualifizierten Tochterunternehmen an qualifizierte inländischen Unternehmen nicht mehr länger steuerbefreit sind, wenn die Einkünfte auf der Ebene eines in der EU ansässigen Unternehmens abzugsfähig sind oder wenn die Transaktion nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen von GAAR sind. Jedoch trifft GAAR nicht auf die Transaktionsarten zu, bei denen Ausschüttungen von nicht-ansässigen (einschließlich EU) Unternehmen bezogen werden, die einer mit dem in Luxemburg geltenden Ertragsteuerrecht vergleichbaren Besteuerung unterliegen (Artikel 166 (2) Nr. 3 LEStG).

Artikel 147 LEStG betreffend von der Quellensteuer befreite Ausschüttungen wurde ebenfalls im Hinblick auf GAAR angepasst. Ausschüttungen von inländischen qualifizierten Unternehmen an ein in der EU ansässiges qualifiziertes Unternehmen sind nicht mehr quellensteuerbefreit, wenn die Transaktionsart nicht in Übereinstimmung mit GAAR ist. Jedoch trifft GAAR nicht auf die Transaktionsarten zu, bei denen Ausschüttungen an nicht-ansässige (einschließlich EU) Unternehmen erfolgen, die ihren Sitz in einem Land haben, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die einer mit dem in Luxemburg geltenden Ertragsteuerrecht vergleichbaren Besteuerung unterliegen (Artikel147 (2) e) LEStG).

 

Die Anpassung des luxemburgischen Schachtelprivilegs

Das luxemburgische Schachtelprivileg wurde von dem bereits derzeit geltenden vertikalen System auf ein auch horizontal gültiges System erweitert.

Das bereits vertikal geltende Schachtelprivileg wurde auf im Inland ansässige Betriebsstätten eines nicht-ansässigen Unternehmens erweitert, sofern dieses einer mit dem in Luxemburg geltenden Ertragsteuerrecht vergleichbaren Besteuerung unterliegt.

Zweck der Erweiterung des Schachtelprivilegs auf horizontal verbundene Unternehmen ist es, diese Regelung auf in Luxemburg steuerpflichtige Schwesterunternehmen, die direkt oder indirekt von einem in der EU ansässigen Mutterunternehmen bzw. Betriebsstätte gehalten werden, auszudehnen.

Die Ausgangsgrößen zur Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs sind unverändert.

 

Die Ausweitung des Prinzips zur Stundung von Steuerverbindlichkeiten im Falle der Sitzverlegung in Nicht-EU-Länder

Im Jahr 2014 erfolgte eine Regeländerung für in Luxemburg ansässige Unternehmen, die ihren Sitz in ein anderes EU-Mitgliedslandverlegen. Auf Antrag können Steuerzahlungen auf nicht realsierte Gewinne gestundet werden bis eine Realisierung eintritt (Wegzugsbesteuerung).

Um diese Regelung anwenden zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das steuerpflichtige Unternehmen muss nach der Sitzverlegung aus Luxemburg weiterhin (i) in einem anderen Land der EU ansässig bleiben und (ii) das Unternehmen muss nach der Sitzverlegung aus Luxemburg weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer dieser Vermögensgegenstände sein.

Diese Regelung kann auch angewendet werden auf steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in der EU, die den Sitz eines im Inland ansässigen Unternehmens oder einer Betriebsstätte in ein anderes EU-Mitgliedslandübertragen.

Die Regelung zur Übertragung latenter Steuern wurde auf Sitzverlegungen in Nicht-EU-Mitgliedsstaatenerweitert. Ab 2016 ist eine Steuerstundung nicht realisierter Gewinne auch auf Sitzverlegungen außerhalb der EU anwendbar, sofern mit diesen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (bilateral oder multilateral) bestehen und ein Ersuchen zum Informationsaustausch für Kapitalerträge gestellt wurde.

 

Besteuerung von Privatpersonen

 

Spezifizierungen zu den luxemburgischen Regelungen betreffend die freiwillige Nachversteuerung (strafbefreiende Selbstanzeige)

Das Gesetz zur freiwilligen Nachversteuerung falscher oder unvollständiger Steuererklärungen ist in der Abgabenordung vom 22. Mai 1931 geregelt. Im Gesetz selbst wurde jedoch bisher kein Strafmaß definiert. Mit den Gesetzesänderungen wurde eine zeitlich befristete Steueramnestie eingeführt, die am 1. Januar 2016 beginnt und die bis zum 31. Dezember 2017 gültig sein soll und in der die Bedingungen und Strafen falscher oder unvollständiger Steuererklärungen festgelegt wurden.

Die Regelung sieht vor, dass Steuerpflichtige, die freiwillig und ohne dass die Steuerverwaltung vorher Kenntnis erlangt hat, eine Nacherklärung einreichen und die fälligen Steuern unverzüglich zahlen. Auf die nachzuversteuernden Beträge ist eine Strafgebühr in Höhe von 10% zu entrichten, wenn die Nacherklärung in 2016 eingereicht wurde bzw. in Höhe von 20%, wenn sie in 2017 eingereicht wurde.

Mit der Gesetzesänderung hat mithin auch der luxemburgische Fiskus damit begonnen, die Strafen für Steuerhinterziehung zu verschärfen.

 

Die erhöhte Besteuerung von Privatpersonenbei der Verlegung des Steuersitzes nach Luxemburg

Mit den Gesetzesänderungen wurde ein Basis-Mechanismus zur erhöhten Besteuerung von Privatpersonen, die ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen, eingeführt. Danach sind von einem Nichtansässigen gehaltene Anteile sowie Wandelanleihen an wesentlichen Beteiligungen (wenn mehr als 10% des Beteiligungskapitals gehalten werden) mit dem Marktwert zum Zeitpunkt der Sitzverlegung zu bewerten.

 

Die Option zur Ganzjahresbesteuerung für nichtansässige Privatpersonen bei Wohnsitzverlagerung während des Kalenderjahres

Hauptziel dieser Regelung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, in Bezug auf das volle Kalenderjahr zu viel entrichtete Lohnsteuer, erstattet zu bekommen.

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