Weitere Informationen zu den geplanten Steueränderungen in Luxemburg für das Jahr 2017
Steueränderungen für Unternehmen und Privatpersonen in 2017
Am 26. April hat der luxemburgische Premierminister Xavier Bettel in seiner Rede zur Lage der Nation die politischen Pläne seiner Regierung für das nächste Jahr vorgestellt. Insbesondere soll das Unternehmertum gestärkt und die administrativen Hürden bei Unternehmensgründungen verringert werden. In diesem Zusammenhang hat der Premierminister die für das Jahr 2017 geplante Steueränderungsreform, deren Eckpunkte in der Regierungserklärung vom 29. Februar präsentiert wurden, verteidigt.
Die steuerlichen Maßnahmen für Unternehmen werden sein:
Verringerung des Körperschaftsteuersatzes
Der derzeit gültige Körperschaftsteuersatz von 21% wird im Jahr 2017 auf 19% und im Jahr 2018 weiter auf 18% herabgesetzt.
Darüber hinaus wird der Körperschaftsteuersatz für kleine Gesellschaften mit einem zu versteuerndem Einkommen von weniger als EUR 25.000 von 20% auf 15% verringert.
Erhöhung der Vermögensmindestbesteuerung
Die im Januar 2016 eingeführte Vermögensmindestbesteuerung für SOPARFIs wird von EUR 3.210 auf EUR 4.815 erhöht.
Beschränkung von Verlustvorträgen
Die Nutzung von Verlustvorträgen wird ab 2017 eingeschränkt. Nach dem Geschäftsjahr 2017 anfallende Verlustvorträge sollen nur noch für einen Zeitraum von 17 Jahren genutzt werden können und nur noch bis maximal 75% mit Gewinnen eines jeden darauffolgenden Geschäftsjahres verrechnet werden können.
Steuerbefreiung von Vermögenszuwächsen bei Geschäftsübergängen bei Generationswechsel
Um den Generationenübergang bei der Übertragung von Unternehmen zu erleichtern, sollen Vermögenszuwächse auf Grundstücke und Gebäude, die sich im Besitz von Unternehmen befinden, steuerfrei gestellt werden.
Steuergutschriften für Investitionen sollen wie folgt erhöht werde
Erhöhung der komplementären Steuergutschrift von 12% auf 13%, Erhöhung der globalen Steuer-gutschrift von 7% auf 8%.
Die steuerlichen Maßnahmen für Privatpersonen werden sein:
Einführung eines Spitzensteuersatzes
Ein Spitzensteuersatz von 41 Prozent soll ab einem Jahreseinkommen von 150.000 Euro und 42 Prozent ab 200.000 Euro in der Steuerklasse 1 erhoben werden.
Neustaffelung der Steuertabelle.
Personen mit niedrigeren Einkommen werden entlastet. Der Tarif der Einkommenssteuer wird gestreckt. Der Satz von 39 Prozent, der zurzeit für Jahreseinkommen von 41.500 Euro gilt, soll künftig erst ab einem jährlichen Einkommen von 45.897 Euro angewendet werden.
Abschaffung der Haushaltsausgleichssteuer
Die vorübergehend eingeführte Haushaltsausgleichssteuer in Höhe von 0,5% wird abgeschafft.
Anpassung beim geldwerten Vorteil für Firmenwagen
Der geldwerte Vorteil .im Zusammenhang mit Firmenwagen soll an den Kohlendioxidausstoß gekoppelt werden.
Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Hypothekenzinsen
Die Abzugsfähigkeit von Hypothekenzinsen auf den Erstwohnsitz von Privatpersonen soll erhöht und der „Mietertrag“ abgeschafft werden.
Einführung der Möglichkeit zur getrennten Veranlagung
Für Verheiratete wird ab dem 1. Januar 2018 die Option zur getrennten Veranlagung eingeführt.
Stärkere Gleichstellung von gebietsansässigen und nichtgebietsansässigen Privatpersonen
Die Steuerregelungen betreffend die Steuerklassenwahl bei nichtgebietsansässigen Ehepaaren, die die Zusammenveranlagung wählen, soll insbesondere im Hinblick auf die Wahl der Steuerklasse angepasst werden und zu einer geringeren Diskriminierung im Verhältnis zu gebietsansässigen Steuerpflichtigen führen.
Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Bausparverträgen
Ausgaben für Bausparverträge können künftig nicht mehr nur bis zu einer Höhe von EUR 672, sondern bis zu EUR 1.344 abgesetzt werden.
Erhöhung des Quellensteuerabzugs auf Zinserträge
Die Quellensteuer auf Zinserträge wird im Rahmen des „loi Relibi“ wird von 10% auf 20% erhöht.
Weitere Änderungen
- Der Betrag für Essensgutscheine („Chèques repas“) für Mitarbeiter wird von EUR 8,40 auf EUR 10,80 erhöht.
- Die Steuergutschrift für Alleinerziehend wir auf EUR 1.500 erhöht
- Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben für nicht im Haushalt lebende Kinder wird von EUR 3.480 auf EUR 4.020 erhöht.
- Der Pauschalbetrag für außerordentliche Aufwendungen für Haushaltshilfen, die Pflege und Unterstützung abhängiger Personen und Kinderbetreuungskosten wird von EUR 3.600 auf EUR 5.400 erhöht.
Der Gesetzesentwurf ist derzeit noch nicht verfügbar. Er unterliegt noch eventuellen parlamentarischen Änderungen und ist noch nicht verabschiedet.
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