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Weitere Informationen zu den geplanten Steueränderungen in Luxemburg für das Jahr 2017

Steueränderungen für Unternehmen und Privatpersonen in 2017

Am 26. April hat der luxemburgische Premierminister Xavier Bettel in seiner Rede zur Lage der Nation die politischen Pläne seiner Regierung für das nächste Jahr vorgestellt. Insbesondere soll das Unternehmertum gestärkt und die administrativen Hürden bei Unternehmensgründungen verringert werden. In diesem Zusammenhang hat der Premierminister die für das Jahr 2017 geplante Steueränderungsreform, deren Eckpunkte in der Regierungserklärung vom 29. Februar präsentiert wurden, verteidigt.

 

Die steuerlichen Maßnahmen für Unternehmen werden sein:

 

Verringerung des Körperschaftsteuersatzes

Der derzeit gültige Körperschaftsteuersatz von 21% wird im Jahr 2017 auf 19% und im Jahr 2018 weiter auf 18% herabgesetzt.

Darüber hinaus wird der Körperschaftsteuersatz für kleine Gesellschaften mit einem zu versteuerndem Einkommen von weniger als EUR 25.000 von 20% auf 15% verringert.

 

Erhöhung der Vermögensmindestbesteuerung

Die im Januar 2016 eingeführte Vermögensmindestbesteuerung für SOPARFIs wird von EUR 3.210 auf EUR 4.815 erhöht.

 

Beschränkung von Verlustvorträgen

Die Nutzung von Verlustvorträgen wird ab 2017 eingeschränkt. Nach dem Geschäftsjahr 2017 anfallende Verlustvorträge sollen nur noch für einen Zeitraum von 17 Jahren genutzt werden können  und nur noch bis maximal 75% mit Gewinnen eines jeden darauffolgenden Geschäftsjahres verrechnet werden können.

 

Steuerbefreiung von Vermögenszuwächsen bei Geschäftsübergängen bei Generationswechsel

Um den Generationenübergang bei der Übertragung von Unternehmen zu erleichtern, sollen Vermögenszuwächse auf Grundstücke und Gebäude, die sich im Besitz von Unternehmen befinden, steuerfrei gestellt werden.

 

Steuergutschriften für Investitionen sollen wie folgt erhöht werde

Erhöhung der komplementären Steuergutschrift von 12% auf 13%, Erhöhung der globalen Steuer-gutschrift von 7% auf 8%.

 

Die steuerlichen Maßnahmen für Privatpersonen werden sein:

 

Einführung eines Spitzensteuersatzes

Ein Spitzensteuersatz von 41 Prozent soll ab einem Jahreseinkommen von 150.000 Euro und 42 Prozent ab 200.000 Euro in der Steuerklasse 1 erhoben werden.

 

Neustaffelung der Steuertabelle.

Personen mit niedrigeren Einkommen werden entlastet. Der Tarif der Einkommenssteuer wird gestreckt. Der Satz von 39 Prozent, der zurzeit für Jahreseinkommen von 41.500 Euro gilt, soll künftig erst ab einem jährlichen Einkommen von 45.897 Euro angewendet werden.

 

Abschaffung der Haushaltsausgleichssteuer

Die vorübergehend eingeführte Haushaltsausgleichssteuer in Höhe von 0,5% wird abgeschafft.

 

Anpassung beim geldwerten Vorteil für Firmenwagen

Der geldwerte Vorteil .im Zusammenhang mit Firmenwagen soll an den Kohlendioxidausstoß gekoppelt werden.

 

Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Hypothekenzinsen

Die Abzugsfähigkeit von Hypothekenzinsen auf den Erstwohnsitz von Privatpersonen soll erhöht und der „Mietertrag“ abgeschafft werden.

 

Einführung der Möglichkeit zur getrennten Veranlagung

Für Verheiratete wird ab dem 1. Januar 2018 die Option zur getrennten Veranlagung eingeführt.

 

Stärkere Gleichstellung von gebietsansässigen und nichtgebietsansässigen Privatpersonen

Die Steuerregelungen betreffend die Steuerklassenwahl bei nichtgebietsansässigen Ehepaaren, die die Zusammenveranlagung wählen, soll insbesondere im Hinblick auf die Wahl der Steuerklasse angepasst werden und zu einer geringeren Diskriminierung im Verhältnis zu gebietsansässigen Steuerpflichtigen führen.

 

Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Bausparverträgen

Ausgaben für Bausparverträge können künftig nicht mehr nur bis zu einer Höhe von EUR 672, sondern bis zu EUR 1.344 abgesetzt werden.

 

Erhöhung des Quellensteuerabzugs auf Zinserträge

Die Quellensteuer auf Zinserträge wird im Rahmen des „loi Relibi“ wird von 10% auf 20% erhöht.

 

Weitere Änderungen

  • Der Betrag für Essensgutscheine („Chèques repas“) für Mitarbeiter wird von EUR 8,40 auf EUR 10,80 erhöht.
  • Die Steuergutschrift für Alleinerziehend wir auf EUR 1.500 erhöht
  • Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben für nicht im Haushalt lebende Kinder wird von EUR 3.480 auf EUR 4.020 erhöht.
  • Der Pauschalbetrag für außerordentliche Aufwendungen für Haushaltshilfen, die Pflege und Unterstützung abhängiger Personen und Kinderbetreuungskosten wird von EUR 3.600 auf EUR 5.400 erhöht.

 

Der Gesetzesentwurf ist derzeit noch nicht verfügbar. Er unterliegt noch eventuellen parlamentarischen Änderungen und ist noch nicht verabschiedet.

 

Geplante Steueränderungen in Luxemburg 2017

Steueränderungen für Unternehmen und Privatpersonen in 2017

Am 29. Februar hat die luxemburgische Regierung die Eckpunkte für die nächste Steuerreform, die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll, vorgestellt.

Die Mehrzahl der vorgestellten Maßnahmen wird die Besteuerung von Privatpersonen betreffen.

Neustaffelung der Steuertabelle.

Personen mit niedrigeren Einkommen werden entlastet. Der Tarif der Einkommenssteuer wird gestreckt. Der Satz von 39 Prozent, der zurzeit für Jahreseinkommen von 41.500 Euro gilt, soll künftig erst ab einem jährlichen Einkommen von 45.897 Euro angewendet werden.

Abschaffung der Haushaltsausgleichssteuer

Die vorübergehend eingeführte Haushaltsausgleichssteuer in Höhe von 0,5% wird im kommenden Jahr abgeschafft.

Einführung eines Spitzensteuersatzes

Ein Spitzensteuersatz von 41 Prozent soll ab einem Jahreseinkommen von 150.000 Euro und 42 Prozent ab 200.000 Euro in der Steuerklasse 1 erhoben werden.

Einführung der Möglichkeit zur getrennten Veranlagung

Für Verheiratete wird ab dem 1. Januar 2018 die Option zur getrennten Veranlagung eingeführt

Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Bausparverträgen

Ausgaben für Bausparverträge können künftig nicht mehr nur bis zu einer Höhe von EUR 672, sondern bis zu EUR 1.344 abgesetzt werden.

 

Des Weiteren sind Änderungen bei den Steuersätzen betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Vermögenssteuer geplant.

Verringerung des Körperschaftsteuersatzes

Der derzeit gültige Körperschaftsteuersatz beträgt 21%. Er wird im Jahr 2017 auf 19% und im Jahr 2018 weiter auf 18% herabgesetzt. Darüber hinaus wird der Körperschaftsteuersatz für kleine Gesellschaften mit einem zu versteuerndem Einkommen von weniger als EUR 25.000 von 20% auf 15% verringert.

Erhöhung der Vermögensmindestbesteuerung

Die im Januar 2016 eingeführte Vermögensmindestbesteuerung wird für SOPARFIS auf EUR 4.815 erhöht.

Beschränkung von Verlustvorträgen

Die Nutzung von Verlustvorträgen wird ab 2017 eingeschränkt. Es wird erwartet, dass Verlustvorträge nur noch für einen Zeitraum von 10 Jahren genutzt werden können und es zu einer Limitierung der Höhe des Verlustvortrages kommen wird.

Steuerbefreiung von Vermögenszuwächsen bei Geschäftsübergängen bei Generationswechsel

Um den Generationenübergang bei der Übertragung von Unternehmen zu erleichtern, sollen Vermögenszuwächse auf Grundstücke und Gebäude, die sich im Besitz von Unternehmen befinden steuerfrei gestellt werden.

 

Steueränderungsgesetz Luxemburg 2016 vom 18. Dezember 2015

Ertragsteueränderungen für Unternehmen und Privatpersonen 2016

Am 17. Dezember 2015 hat das luxemburgische Parlament die Gesetzesentwürfe 6847, 6891 und 6900 verabschiedet, die im Gesetz vom 18. Dezember 2015 veröffentlicht wurden. Sie betreffen sowohl die Ertragsbesteuerung von Unternehmen als auch von Privatpersonen.

 

Die wichtigsten Änderungen zur Besteuerung von Unternehmen sind

  • Die Abschaffung der Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Reform der Vermögenssteuer;
  • Die Aufhebung der Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus geistigem Eigentum (IP regime);
  • Die Anpassung der luxemburgischen Schachtelprivilegs (Mutter-Tochter-Richtlinie);
  • Die Erweiterung der luxemburgischen Regelungen zur steuerlichen Organschaft;
  • Die Ausweitung des Prinzips zur Stundung von Steuerverbindlichkeiten im Falle der Sitzverlegung in Nicht-EU-Länder.

Die wichtigsten Änderungen zur Besteuerung von Privatpersonen sind

  • Spezifizierungen zu den luxemburgischen Regelungen betreffend die freiwillige Nachversteuerung (strafbefreiende Selbstanzeige);
  • Die erhöhte Besteuerung von Privatpersonenbei bei der Verlegung des Steuersitzes nach Luxemburg;
  • Die Option zur Ganzjahresbesteuerung für nichtansässige Privatpersonen bei Wohnsitzverlagerung während des Kalenderjahres.

 

Unternehmenssteuern

Die Abschaffung der Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Reform der Vermögenssteuer

Um mit den EU-Regelungen übereinzustimmen, wurde die Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Wirtschaftjahr 2016 abgeschafft und durch eine neue Mindestbesteuerung bei der Vermögenssteuer ersetzt, für die die gleichen Bedingungen und Ausnahmen sowie die Besteuerungshöhe beibehalten wurden.

Im Vergleich zur Mindestbesteuerung für die Körperschaft- und Gewerbebesteuerung wird die neu Vermögensmindestbesteuerung jedoch nicht als eine Vorauszahlung für zukünftige Vermögenssteuerverbindlichkeiten anerkannt.

Gesellschaften, deren Summe des lang- und kurzfristigen Finanzanlagevermögens sowie der Zahlungsmittelbestände 90% der Bilanzsumme übersteigt und deren Umsatzerlöse mehr als EUR 350.000 betragen, werden mit einem Mindestbetrag auf das Vermögen in Höhe von EUR 3.210 besteuert. Alle anderen Gesellschaften unterliegen einer Mindestbesteuerung auf das Vermögen zwischen EUR 535 und EUR 32.100, abhängig von der Bilanzsumme.

 

Die Aufhebung der Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus geistigem Eigentum(IP regime)

Das in Artikel 50bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (“LEStG”) geregelte Gesetz, zur Besteuerung der Einkünfte aus verschiedenen Arten von geistigem Eigentum und Lizenzen sieht eine Steuerbefreiung dieser Einkünfte in Höhe von 80% vor. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Gruppe “Verhaltenskodex” (Unternehmensbesteuerung) des Rats der Europäischen Region und den Beschlüssen der OECD/G20 zum Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Projekt ist das bestehende Gesetz für die Körperschaft- und Gewerbesteuer nur noch bis zum 1. Juli 2016 und für die Vermögensteuer nur noch bis zum 1. Januar 2017 anwendbar.

Steuerpflichtige, die immaterielle Vermögensgegenstände halten und von der bisherigen Gesetzesregelung profitierten, können die Steuerbefreiung bis zum 30. Juni 2021 weiter in Anspruch nehmen. Darüberhinaus können in Luxemburg steuerpflichtige Unternehmen, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn der Erwerb der immateriellen Gegenstände von einem verbundenen Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30.Juni 2016 erfolgt Die Steuerbefreiung endet in diesem Fall für die Körperschaft- und Gewerbesteuerzum 31. Dezember 2016 und für die Vermögensteuer zum 1. Januar 2018.

Ein neues Gesetz zur Besteuerung von immateriellen Vermögensgegenständen soll zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

 

Die Anpassung der luxemburgischen Schachtelprivilegs (Mutter-Tochter-Richtlinie)

Mit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfes 6847 wurden die Richtlinien 2014/86/EU betreffend “anti-hybrid instruments” und 2015/121/EU betreffend Missbrauchsbekämpfung (European General Anti Abuse Rule, kurz “GAAR”), mit denen die Richtlinie des EU Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften 2011/96/EU angepasst wurden, in den Artikeln 147 und 166 LEStG in nationales Recht umgesetzt.

Die neue Vorschrift ist anzuwenden auf gezahlte oder erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen nach dem 31. Dezember 2015 und hat keine Auswirkung auf die inländische Beteiligungsfreistellungsregelung im Hinblick auf i) Veräußerungserlöse von in Luxemburg ansässigen Unternehmen oder ii) die Vermögenssteuer.

Artikel 166 wurde insoweit angepasst, dass Dividendeneinkünfte von qualifizierten Tochterunternehmen an qualifizierte inländischen Unternehmen nicht mehr länger steuerbefreit sind, wenn die Einkünfte auf der Ebene eines in der EU ansässigen Unternehmens abzugsfähig sind oder wenn die Transaktion nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen von GAAR sind. Jedoch trifft GAAR nicht auf die Transaktionsarten zu, bei denen Ausschüttungen von nicht-ansässigen (einschließlich EU) Unternehmen bezogen werden, die einer mit dem in Luxemburg geltenden Ertragsteuerrecht vergleichbaren Besteuerung unterliegen (Artikel 166 (2) Nr. 3 LEStG).

Artikel 147 LEStG betreffend von der Quellensteuer befreite Ausschüttungen wurde ebenfalls im Hinblick auf GAAR angepasst. Ausschüttungen von inländischen qualifizierten Unternehmen an ein in der EU ansässiges qualifiziertes Unternehmen sind nicht mehr quellensteuerbefreit, wenn die Transaktionsart nicht in Übereinstimmung mit GAAR ist. Jedoch trifft GAAR nicht auf die Transaktionsarten zu, bei denen Ausschüttungen an nicht-ansässige (einschließlich EU) Unternehmen erfolgen, die ihren Sitz in einem Land haben, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die einer mit dem in Luxemburg geltenden Ertragsteuerrecht vergleichbaren Besteuerung unterliegen (Artikel147 (2) e) LEStG).

 

Die Anpassung des luxemburgischen Schachtelprivilegs

Das luxemburgische Schachtelprivileg wurde von dem bereits derzeit geltenden vertikalen System auf ein auch horizontal gültiges System erweitert.

Das bereits vertikal geltende Schachtelprivileg wurde auf im Inland ansässige Betriebsstätten eines nicht-ansässigen Unternehmens erweitert, sofern dieses einer mit dem in Luxemburg geltenden Ertragsteuerrecht vergleichbaren Besteuerung unterliegt.

Zweck der Erweiterung des Schachtelprivilegs auf horizontal verbundene Unternehmen ist es, diese Regelung auf in Luxemburg steuerpflichtige Schwesterunternehmen, die direkt oder indirekt von einem in der EU ansässigen Mutterunternehmen bzw. Betriebsstätte gehalten werden, auszudehnen.

Die Ausgangsgrößen zur Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs sind unverändert.

 

Die Ausweitung des Prinzips zur Stundung von Steuerverbindlichkeiten im Falle der Sitzverlegung in Nicht-EU-Länder

Im Jahr 2014 erfolgte eine Regeländerung für in Luxemburg ansässige Unternehmen, die ihren Sitz in ein anderes EU-Mitgliedslandverlegen. Auf Antrag können Steuerzahlungen auf nicht realsierte Gewinne gestundet werden bis eine Realisierung eintritt (Wegzugsbesteuerung).

Um diese Regelung anwenden zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das steuerpflichtige Unternehmen muss nach der Sitzverlegung aus Luxemburg weiterhin (i) in einem anderen Land der EU ansässig bleiben und (ii) das Unternehmen muss nach der Sitzverlegung aus Luxemburg weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer dieser Vermögensgegenstände sein.

Diese Regelung kann auch angewendet werden auf steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in der EU, die den Sitz eines im Inland ansässigen Unternehmens oder einer Betriebsstätte in ein anderes EU-Mitgliedslandübertragen.

Die Regelung zur Übertragung latenter Steuern wurde auf Sitzverlegungen in Nicht-EU-Mitgliedsstaatenerweitert. Ab 2016 ist eine Steuerstundung nicht realisierter Gewinne auch auf Sitzverlegungen außerhalb der EU anwendbar, sofern mit diesen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (bilateral oder multilateral) bestehen und ein Ersuchen zum Informationsaustausch für Kapitalerträge gestellt wurde.

 

Besteuerung von Privatpersonen

 

Spezifizierungen zu den luxemburgischen Regelungen betreffend die freiwillige Nachversteuerung (strafbefreiende Selbstanzeige)

Das Gesetz zur freiwilligen Nachversteuerung falscher oder unvollständiger Steuererklärungen ist in der Abgabenordung vom 22. Mai 1931 geregelt. Im Gesetz selbst wurde jedoch bisher kein Strafmaß definiert. Mit den Gesetzesänderungen wurde eine zeitlich befristete Steueramnestie eingeführt, die am 1. Januar 2016 beginnt und die bis zum 31. Dezember 2017 gültig sein soll und in der die Bedingungen und Strafen falscher oder unvollständiger Steuererklärungen festgelegt wurden.

Die Regelung sieht vor, dass Steuerpflichtige, die freiwillig und ohne dass die Steuerverwaltung vorher Kenntnis erlangt hat, eine Nacherklärung einreichen und die fälligen Steuern unverzüglich zahlen. Auf die nachzuversteuernden Beträge ist eine Strafgebühr in Höhe von 10% zu entrichten, wenn die Nacherklärung in 2016 eingereicht wurde bzw. in Höhe von 20%, wenn sie in 2017 eingereicht wurde.

Mit der Gesetzesänderung hat mithin auch der luxemburgische Fiskus damit begonnen, die Strafen für Steuerhinterziehung zu verschärfen.

 

Die erhöhte Besteuerung von Privatpersonenbei der Verlegung des Steuersitzes nach Luxemburg

Mit den Gesetzesänderungen wurde ein Basis-Mechanismus zur erhöhten Besteuerung von Privatpersonen, die ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen, eingeführt. Danach sind von einem Nichtansässigen gehaltene Anteile sowie Wandelanleihen an wesentlichen Beteiligungen (wenn mehr als 10% des Beteiligungskapitals gehalten werden) mit dem Marktwert zum Zeitpunkt der Sitzverlegung zu bewerten.

 

Die Option zur Ganzjahresbesteuerung für nichtansässige Privatpersonen bei Wohnsitzverlagerung während des Kalenderjahres

Hauptziel dieser Regelung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, in Bezug auf das volle Kalenderjahr zu viel entrichtete Lohnsteuer, erstattet zu bekommen.

Die “1-Euro-GmbH”, Luxembourg

Luxemburg beabsichtigt die Einführung einer "1-Euro-GmbH"

Am 2. Februar 2015 hat die luxemburgische Regierung dem Parlament den Gesetzesentwurf Nr. 6777 vorgelegt. Darin geregelt ist die Einführung einer „société à responsabilité limitée simplifiée“ (S.àr.l.-S), einer „vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

Der Gesetzentwurf stellt darauf ab, das Unternehmertum in Luxemburg anzukurbeln. Zukünftig soll die Gründungeiner GmbH bereits mit 1 Euro Startkapital möglich sein.

Die „1-Euro-GmbH” richtet sich vor allem an Start-ups und ist auf Handel, Handwerk und industrielle Aktivitäten ausgerichtet, die eine Gewerbeerlaubnis („droit d‘ établissement“)  des Mittelstandsministeriums (Ministère des Classes Moyennes) erfordern. Gesellschafter können ausschließlich Privatpersonen sein, die nur an einer S.àr.l.-S beteiligt sein dürfen. Das einzubringende Kapital kann zwischen 1 und 12.394,68 EUR betragen.

Die “1-Euro-GmbH” ist auch als Antwort auf die zahlreichen Limited-Gründungen zu sehen. Aus Gründersicht hat die S.àr.l.-S gegenüber der Limited unter anderem den Vorteil, dass die Rechnungslegung nicht mehr nach englischem Recht erfolgen muss.

 

Gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung von Inhaberaktien und -anteilen in Luxembourg - Pressemitteilung CSSF

Erinnerung betreffend Frist für die Bestellung einer Verwahrstelle für Inhaberaktien bzw. –anteile bis zum 18. Februar 2015

Die Pressemitteilung der CSSF 15/09 vom 26. Januar 2015 bezieht sich auf das Gesetz vom 28. Juli 2014 über die "Immobilisierung" von Inhaberaktien, das am 14. August 2014 veröffentlicht wurde und mit Datum vom 18. August in Kraft getreten ist. Dieses sieht vor, dass alle Inhaberaktien bei einem Verwahrer registriert und hinterlegt werden müssen.

Die Regelung bezieht sich auf alle Inhaberaktien, auch auf diejenigen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgegeben wurden und betrifft folgende Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaften (sociétés anonymes), Kommanditgesellschaften auf Aktien (sociétés en commandite par actions), Investmentfonds (fonds d´investissement) in der Form einer SICAV, SICAF, SIF und FCP.

Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes sehen vor, dass der Verwaltungsrat oder Vorstand nach Eintritt des Gesetzes innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Verwahrer ernennen muss. Diese Frist endet am 18. Februar 2015.

Als Verwahrstelle können benannt werden:

  • Kreditinstitute,
  • Investment- und Anlageberater,
  • PSFs (professionels du secteur financier),
  • Rechtsanwälte,
  • Notare,
  • Réviseurs d’entreprises,
  • Experts-comptables.

Die Verwahrstelle muss ihren Sitz in Luxemburg haben und der Verwahrer darf keine Anteile an der Gesellschaft halten.

Name und andere Daten des Verwahrers müssen im Handels- und Gesellschaftsregister und im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations veröffentlicht werden.

Die Gesellschafter haben achtzehn Monate Zeit, ihre Inhaberaktien bei dem zuvor ernannten Verwahrer zu registrieren und zu hinterlegen. Falls dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschieht, werden die Stimmrechte der betroffenen Titel eingefroren und dies solange bis Anmeldung und Hinterlegung erfolgt sind. Die Titel, die nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beim Verwahrer registriert und hinterlegt wurden, werden gelöscht.

Die Registrierung muss folgende Informationen beinhalten:

  • den Namen jedes Gesellschafters,
  • die Anzahl der gehaltenen Gesellschaftsanteile,
  • das Datum der Einzahlung und
  • das Datum aller Übertragungen oder aller Umwandlungen in Namensaktien.

Zugang zu dem Anteilsregister haben nur die Anteilseigner selbst und auch nur zu den Informationen, die sie selbst betreffen. Informationen betreffend andere Anteilseigner der Gesellschaft können nicht eingesehen werden und sind selbstverständlich auch für fremde Dritte nicht einsehbar. Die im Handelsregister veröffentlichten Daten bestätigen lediglich, dass die Inhaberaktien und -anteile registriert und hinterlegt wurden.

Gesetzesverstöße können mit Bußgeldern von EUR 5.000 bis zu EUR 125.000 gegenüber den Gesellschaftsvertretern (z.B. Mitgliedern des Verwaltungsrates / Vorstands) verhängt werden.

Steueränderungen Luxembourg 2015 vom Parlament verabschiedet

Am 18. Dezember 2014 verabschiedete das luxemburgische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen der Parteien DP, LSAP und déi gréng die Gesetzesentwürfe Nr. 6720 und Nr. 6722.

Der entsprechende Gesetzestext vom 19. Dezember 2014 wurde am 24. Dezember 2014 im Mémorial A n° 255 veröffentlicht.

Die wesentlichen Änderungen haben wir unter Steueränderungen 2015 bereits beschrieben.

Steueränderungen Luxembourg 2015

Gesetzesentwürfe im Parlament eingebracht

Mitte Oktober wurden dem luxemburgischen Parlament zwei Gesetztesentwürfe vorgelegt:

  • am 14. Oktober der Gesetzentwurf Nr. 6722, der Maßnahmen zur Zukunftssicherung Luxemburgs  für die Jahre 2015 bis 2018 enthält und unter dem Namen “Zukunftspak” von Premier Minister Xavier Bettel vorgestellt wurde,
  • am 15. Oktober der Gesetzentwurf Nr. 6720, der Haushaltsentwurf für das Jahr 2015 von Finanzminister Pierre Gramegna.

Die angekündigten wesentlichen Änderungen werden im folgenden erläutert.

 

Änderungen indirekte Steuern

Die Mehrwertsteuersätze sollen um jeweils 2% angehoben werde, nur der niedrigste Steuersatz von 3% soll unverändert bleiben. Damit ergeben sich die folgenden Erhöhungen

  • der Standardsatz steigt von 15% auf 17%
  • der reduzierte Mehrwertsteuersatz wird von 12% auf 14% erhöht
  • der super reduzierte Steuersatz steigt von 6% auf 8%.

 

Darüber hinaus ergeben sich noch folgende Änderungen betreffend bestimmte Kategorien von Waren und Dienstleistungen:

  • Der Import von Antiquitäten und Sammlerobjekten, der derzeit dem Mehrwertsteuersatz von 15% unterliegt, wird zukünftig mit 8% besteuert
  • Die Mehrwertsteuer auf Bauleistungen für selbstgenutzte Immobilien bleibt unverändert bei 3%. Der Mehrwertsteuersatz für Immobilien, die zur Vermietung bestimmt sind, steigt jedoch von 3% auf 17%. Diesbezüglich wird es aber eine Übergangsregelung geben, nach der bis Ende 2016 noch der Mehrwertsteuersatz von 3% angewendet werden darf, wenn vor dem 1. Januar 2015 bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag gestellt wird.
  • Der Mehrwertsteuersatz von 3% ist anzuwenden auf Schuhe, Accessoires und Kleider für Kinder unter 14 Jahren.
  • Der Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie bleibt unverändert bei 3%, was jedoch nicht mehr für alkoholische Getränke gelten soll. Hier wird der Steuersatz von 3% auf 17% erhöht.

 

Hinsichtlich Mehrwertsteuererstattungsansprüche werden der Finanzverwaltung Fristen auferlegt, innerhalb derer Erstattungsansprüche zu leisten sind. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen soll der Erstattungsanspruch verzinst werden.

 

Änderungen direkte Steuern

Der Körperschaftsteuersatz bleibt unverändert. Bei den Mindeststeuersätze ist eine Entlastungen von kleinen Gesellschaften und Gesellschaften ohne wesentliche Aktivitäten geplant. Derzeit erhebt Luxemburg einen Mindestbetrag in Höhe von EUR 3.210 für Körperschaftsteuer für Unternehmen, die keine Handelsermächtigung beantragt haben und deren Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften, flüssige Mittel) mehr als 90% des Gesamtbetrags der Aktiva betragen. Die Mindestbesteuerung betrifft typischerweise Holding- und Finanzierungsgesellschaften. Ab 2015 tritt diese Mindestbesteuerung in Höhe von EUR 3.210 nur ein, wenn zusätzlich die Bilanzsumme einen Betrag von EUR 350.000 übersteigt. Wird diese zusätzliche Größe nicht überschritten, wird der Mindestbesteuerungsbetrag für Nicht-Finanzgesellschaften in Höhe von EUR 535 angewendet.

 

Desweiteren werden neue Steuerregeln betreffend Transferpricing eingeführt, die sich stärker als bisher am Drittvergleich (arm’ s length principle) orientieren und starker an das OECD Musterabkommen angelehnt sind. Insbesondere kommt es zu einer Beweislastumkehr bei nicht entsprechend geführter Transferpricingdokumentation.

 

Verbindliche Vorabauskünfte der Steuerbehörde (advance tax confirmations) werden zukünftig explizit in der Abgabenordnung geregelt. Ziel ist es, die derzeitig bestehenden Prozeduren diesbezüglich zu vereinheitlichen und zu modernisieren sowie die Transparenz des luxemburgischen Steuersystems zu erhöhen. Die Finanzverwaltung kann von 2015 an für verbindliche Vorabauskünfte eine Gebühr von maximal EUR 10.000 erheben, die zur Deckung von Verwaltungskosten bestimmt sein soll.

 

Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Modernisierung der luxemburgischen Rechnungslegung

Am 20. Dezember 2011 wurde der Gesetzentwurf zur Reformierung des Rechnungslegungsstandardkomittees, (Commission des Normes Comtables, kurz: CNC) und zur Anpassung verschiedener Regelungen zu Einzel- und Konzernabschlüssen dem luxemburgischen Parlament vorgelegt. Am 9. Juli 2013 - nach rund eineinhalb Jahren und nach mehrfachen Änderungen - wurde der Gesetzesentwurf im Parlament verabschiedet. Am 30. Juli 2013 wurde das Gesetz von Großherzog Henri ratifiziert und am 2. Oktober 2013 im Memorial, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, veröffentlicht. Das neue Gesetz komplettiert das Gesetz vom 10. Dezember 2010 zur Modernisierung der Rechnungslegung in Luxemburg, in dem einige Vorschriften, auch EU Richtlinien betreffend, nur unzureichend umgesetzt bzw. nicht klar formuliert wurden, was in der praktischen Anwendung Fragen aufgeworfen hatte.

Im wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:

Begrenzung auschüttungsfähiger Rücklagen im Falle der Anwendung des „fair value“-Ansatzes

Das Gesetz vom 10. Dezember 2010 ermöglicht es den Gesellschaften, ihren Jahresabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. unter Anwendung des „fair value“-Ansatzes zu erstellen. Da keine weiteren Anpassungen des luxemburgischen Handelsrechts vorgenommen wurden, wäre es den Gesellschaften möglich, unrealisierte Gewinne entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Neubewertungsrücklage auszuweisen und diese auszuschütten. Diese Vorgehensweise hätte einen Verstoß gegen das Vorsichtsprinzip dargestellt. Durch die Einführung des Art. 72ter im Gesetz vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften stehen nun unrealisierte Gewinne nicht mehr zur Ausschüttung zur Verfügung. Ausnahmen bestehen für Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sowie für bestimmte Investmentgesellschaften und -fonds wie SICAVs, SICAFs, SICARs und SIFs.

„Substance over form“-Prinzip wird optional

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des luxemburgischen Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind. Im Gesetz vom 10. Dezember 2010 zur Modernisierung der Rechnungslegung in Luxemburg wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch im luxemburgischen Handelsrecht rechtlich verankert. Es ist gewünscht, dass sich die Gesellschaften auf die Substanz von Geschäften und/oder Verträgen beziehen und nicht nur auf die Form. Ohne eine gesetzliche, behördliche oder aus der Lehre hervorgehenden Definition dieses Prinzips war die Anwendung in der Praxis jedoch problematisch. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, sich auf die 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu beziehen, was aber den Bilanzierungspflichtigen nicht davon abhalten darf, das „true and fair view“-Prinzip zu beachten.

Modifikation der Liste der Vermögensgegenstände, auf die das „fair value“-Prinzip angewendet werden darf

Entsprechend der bisherige gesetzlichen Regelung war es den Gesellschaften erlaubt, das „fair value“-Prinzip auch auf „andere Kategorien von Vermögensgegenständen“ (i.S.v. andere als Financial Instruments) anzuwenden. Offengelassen hatte der Gesetzgeber jedoch, welche Kategorien dies umfassen sollte. Theoretisch hätte der Bilanzierende den „fair value“-Ansatz auf jegliche andere Vermögensgegenstände anwenden können. Das neue Gesetz beschränkt die Anwendung des „fair value“-Ansatzes auf Vermögensgegenstände, auf die dieser Wertansatz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) angewendet werden kann. Zusätzlich sind entsprechende Angaben im Anhang zu machen, die nicht nur Financial Instruments betreffen, auch wenn die entsprechende EU-Richtlinie dies so nicht vorsieht. Damit sollen dem Bilanzleser geeignete und maßgebliche Informationen gegeben werden, die zum Ansatz des „fair value‘s“ geführt haben.

Bestimmungen betreffend die Bilanzierung passivischer latenter Steuern

Die Anwendung des „fair value“-Ansatzes hat auch steuerliche Auswirkungen aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gemäß Art. 40 LIR (Luxemburgisches Einkommensteuergesetz). Grundsätzlich sind nach dem luxemburgischen Steuerrecht Gewinne erst dann zu besteuern, wenn sie realisiert wurden. Wird jedoch der „fair value“-Ansatz gewählt, so ist der Steueraufwand des Geschäftsjahres durch die Bildung passivischer latenter Steuern auf die Ergebniserhöhungen aufgrund dieser Bewertungsmethode zu erhöhen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten. Nach dem neuen Gesetz ist diese Verbindlichkeit zu passivieren, wenn mit der Realisierung in späteren Geschäftsjahren gerechnet wird.

Weitere Einschränkung der Flexibilität der Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Die Einführung der elektronischen Hinterlegung des Jahresabschlusses hat die Ausweismöglichkeiten in der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bereits erheblich eingeschränkt. In dem neuen Gesetz wurden einige weitere Optionen betreffend die Präsentation der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abgeschafft. So ist es nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich eine detailliertere Aufteilung als die gesetzlich vorgeschriebene vorzunehmen. Ebenso ist es nicht mehr möglich die Aufteilung, Nummerierung oder Bezeichnung der Posten der Bilanz- und der Gewinn- und Verlustrechnung anzupassen oder Posten mit arabischer Nummerierung zusammenzufassen. Desweiteren müssen nun auch Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, selbst wenn sie keine Zahlen enthalten, ausgewiesen werden.

Reform des Rechnungslegungsstandardkomittees (CNC)

Eine weitere Zielsetzung des Gesetzes ist es, die CNC weiter zu reformieren. Insbesondere war beabsichtigt, die Unabhängigkeit der CNC vom luxemburgischen Justizministerium weiter voranzubringen, indem ihr ein eigener finanzieller Status gewährt wurde und eigene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Als eigenständige wirtschaftliche Interessenvereinigung (Groupement d’Intérêt Ecomomique) wird die CNC jedoch weiter unter der Aufsicht des Justizministers stehen. Die Hauptaufgaben sind unverändert die luxemburgische Regierung in Rechnungslegungsfragen zu beraten, Interpretationen zur praktischen kaufmännischen Übung zu entwickeln, indem sie Empfehlungen allgemeiner Art zur luxemburgischen Rechnungslegung gibt und Luxemburg bei Diskussionen in europäischen und internationalen Rechnungslegungsgremien vertritt.

Weitere Änderungen

Über die oben aufgeführten Änderungen hinaus wurden folgende Modifikationen gesetzlich kodifiziert:

  • Anpassung des Layouts für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Weitere Ausnahmen betreffend die Angabe von Informationen zum Anhang mittelgroßer Gesellschaften sowie die Angabe außerbilanzieller Verpflichtungen;
  • Verschärfung der Verpflichtung und Verantwortung zur Bereitstellung und Veröffentlichung von die Buchhaltung betreffenden Dokumenten;
  • Formale Einführung der Möglichkeit, den Jahresabschluss in englischer oder deutscher Sprache zu erstellen (bisher war dies nur übliche Praxis);
  • Anpassung einiger Referenzierungen und geringfügiger Änderungen bei Bezeichnungen, insbesondere von Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungspositionen;
  • Möglichkeit der Anwendung verschiedener Layouts für den Konzernabschluss entsprechend den Vorgaben von EU-Richtlinien;
  • Dienstleister im Finanzsektor sind nun ebenfalls verpflichtet, den Standardkontenrahmen anzuwenden und den Jahresabschluss über die eCDF-Plattform zu hinterlegen.

Anwendung des neuen Gesetzes

Das am 9. Juli 2013 vom Parlament verabschiedete Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt (Memorial), dem 2. Oktober 2013 in Kraft. Die Gesellschaften haben jedoch ein Wahlrecht, ob sie dieses Gesetz im laufenden Geschäftsjahr bereits anwenden möchten. Das Layout für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung ist noch nicht anzuwenden für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2013 begonnen haben, jedoch verpflichtend für alle Geschäftsjahre danach.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Luxemburg und Deutschland in Kraft getreten

Das neue Abkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das am 23. April 2012 unterzeichnet wurde, ist mit Austausch der Ratifizierungsurkunden am 30. September 2013 in Kraft getreten.

Das neue DBA ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden und ersetzt das DBA aus dem Jahre 1958.

Das neue DBA entspricht im wesentlichen dem OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Es legt die Quellensteuer für Dividenden auf 15% fest. Im Falle direkter Unternehmensbeteiligungen von mindestens 10% (mit Ausnahme von Personengesellschaften und Investment Gesellschaften) wird die Quellensteuer auf 5% gesenkt. Darüber hinaus ist die Verringerung der Quellensteuer im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie des EU-Rates über das gemeinsame Steuersystem von Mutter- und Tochtergesellschaften von Fall zu Fall zu betrachten. Die Quellensteuer auf Zins- und Lizenzeinkünfte bleibt unverändert bei 0% bzw. 5%.

Änderung des Stiftungsrechts in Luxemburg

Am 22. Juli 2013 hat der luxemburgische Finanzminister dem Parlament den Gesetzesentwurf Nr. 6595 vorgelegt, mit dem das Stiftungsrecht (Gesetz vom 21. April 1928) grundlegend reformiert werden soll.

Grundsätzlich muss die Stiftung luxemburgischen Rechts bisher philantrophische, religiöse, soziale, wissenschaftliche, künstlerische oder pädagogische Zwecke zum Inhalt haben, oder auf die Bereiche Sport oder Tourismus abgestellt sein; im allgemeinen also gemeinnützig sein und keine Gewinnerzielungsabsicht haben (Art. 27 des Gesetzes vom 21. April 1928 in der derzeit gültigen Fassung).

Familienstiftungen, privatnützige Stiftungen oder unternehmensverbundene Stiftungen, wie nach dem deutschen Recht bekannt oder vergleichbar der niederländischen Stichting, sind nach dem luxemburgischen Recht bisher nicht zulässig. Deshalb war die Stiftung luxemburgischen Rechts bis zu dieser geplanten Gesetzesänderung auch nicht zum Private Wealth Management geeignet.

Mit dem neuen Stiftungsrecht soll die Attraktivität des Standorts Luxemburg für Privat- und Familienvermögen weiter erhöht und der Zuzug vermögender Privatpersonen gefördert werden.

Überblick über die neuen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen

Die Gründung einer Familienstiftung ist notariell zu beurkunden und im luxemburgischen Handelsregister zu veröffentlichen. Die Namen der Gründungsmitglieder und wirtschaftlich Berechtigten sowie die Höhe des eingebrachten Stiftungsvermögens müssen nicht veröffentlicht werden.

Die Stiftung kann durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten werden, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können.

Bei der Gründung können von der Stiftung vinkulierte Wertpapiere begeben werden, die mit vorher festgelegten Vermögensgegenständen verknüpft sind und Rechtsansprüche an diesen repräsentieren.

Die Stiftung unterliegt der allgemeinen Buchführungspflicht in Luxemburg und muss einen Jahresabschluss erstellen. Dieser muss jedoch nicht im Handelregister veröffentlicht werden.

Die Stiftung unterliegt der allgemeinen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht. Sie ist jedoch von der Vermögensteuer befreit. Dividendenausschüttungen, Zinszahlungen sowie Gewinne aus der Veräusserung von Wertpapieren sind steuerbefreit. Zahlungen an nicht in Luxemburg ansässige Personen unterliegen nicht der luxemburgischen Quellensteuer.

Bei Tod eines in Luxemburg ansässigen Stiftungsmitglieds unterliegt das Nettovermögen (Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden) einer Registrierungssteuer, deren Höhe sich nach dem Verwandschaftgrad des Erblassers zum Erben bestimmt. Bei Ehepartnern, eheähnlichen Gemeinschaften sowie bei Erbfolgen in direkter ab- und aufsteigender Linie fällt keine Erbschaftsteuer an.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf stärkt Luxemburg weiter seine Wettbewerbsfähigkeit als attraktiver Standort für Family Offices und vermögende Privatpersonen.

Gesetz zur Regelung der Erbringung von Dienstleistungen für Family Offices

Mit dem Gesetz vom 21. Dezember 2012 hat das Großherzogtum Luxemburg erstmalig ein Gesetz zur Regelung der Aktivitäten für Family Offices geschaffen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Rechte der Investoren zu stärken und die Integrität des Finanzplatzes Luxemburg zu bewahren.

Definition Family Office resp. unter das Gesetz fallende Dienstleistungen an Family Offices

Das Gesetz gibt keine Definition des Begriffes „Family Office“, sondern beschreibt vielmehr in Art 1 die Aktivitäten, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist. Dabei zielt der Gesetzgeber vor allem auf Dienstleistungen im Bereich der Vermögensplanung, der Vermögensverwaltung und der Vermögensberatung ab, die an Privatpersonen, Familien sowie vermögensrechtliche Einheiten, die privates Vermögen natürlicher Personen verwalten, erbracht werden. Bewusst ausgenommen wurden Dienstleistungen nicht-finanzieller Art, z.B. im Zusammenhang mit Immobilien, Kunstsammlungen, Edelmetallen, etc.

Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen die Aktivitäten von Family Offices, die ausschließlich für eine einzige Person bzw. eine einzige Familie arbeiten (sog. Mono Family Offices).

Berufsstände, die Dienstleistungen für Family Offices erbringen dürfen.

Um ein einen möglichst hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die oben genannten Dienstleistungen den folgenden Berufsgruppen vorbehalten, da diese bereits besonderen behördlichen und berufsrechtlichen Aufsichtspflichten in Luxemburg unterliegen:

  • Kreditinstitute,
  • Investmentberater,
  • Anlageberater,.
  • PSFs (professionels du secteur financier), die als Family Office, Domizilierungsgesellschaft oder Gesellschaften zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Unternehmensgründung und -verwaltung zugelassen sind,
  • in Luxembourg zugelassene Rechtsanwälte,
  • Notare,
  • Réviseurs d’entreprises,
  • Experts-comptables.

Als weitere Dienstleistungsgruppe wurde im Gesetz vom 5. April 1993 betreffend den Finanzsektor das „PSF Family Office“ eingeführt, das unter der luxemburgischen Börsenaufsicht CSSF steht. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist, dass es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person handelt, deren gezeichnetes Kapital mindestens EUR 50.000 betragen muss.

Gesellschaften, die nicht unter den oben angegebene Auflistung fallen, müssen eine PSF Family Office Lizenz bei der CSSF beantragen, wenn sie (weiterhin) Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes an Family Offices erbringen möchten.

Rechtliche Verpflichtungen

Die folgenden rechtlichen Verpflichtungen wurden für alle Berufsgruppen, die Dienstleistungen für Family Offices erbringen, kodifiziert:

  • Einhaltung der Vorschriften des luxemburgischen Geldwäschegesetzes vom 12. November 2004 (Art. 3),
  • Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (Art. 4),
  • Transparenz bei der Gebührenabrechnung (Art 5).
Multi-Family Offices - Gründung und Verwaltung

Obwohl die Gründung eines Mono Family Offices strategisch sinnvoll sein mag, scheuen viele Unternehmer und vermögende Familien vor der Gründung und vor allem vor dem laufenden Betrieb eines eigenen Family Offices zurück.

Die Alternative bietet ein Multi Family Office, das für mehrere Familien gleichzeitig arbeitet. Im Rahmen dieses Services bieten wir Ihnen ein Dienstleistungsspektrum, das ganz auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden kann. Diese umfasst unter anderem die Bereitstellung des statutarischen Sitzes, die Buchhaltung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärung, die Beratung in steuerlichen Substanzfragen usw. Von Ihnen festgelegte Aufgaben können gerne von einer Person Ihres Vertrauens wahrgenommen werden, für die wir alle in Luxemburg anfallenden Formalitäten erledigen.

Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch.

G20 Gipfel beschließt Steuergestaltungsmöglichkeiten einzuschränken

Auf ihrem zweitägigen Gipfel im russischen St. Petersburg am 5. und 6. September 2013 haben sich die G20 Staaten entschlossen, die Steuerflucht stärker zu bekämpfen. Sie wollen damit beginnen, Daten auszutauschen und Großkonzerne stärker zu kontrollieren. International aufgestellten Unternehmen soll es künftig erschwert werden, Steuerschlupflöcher zu nutzen. Grundlage dafür ist ein von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelter Aktionsplan. In dem OECD-Projekt zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting - kurz: BEPS) sollen die Ursachen für niedrige effektive Steuerbelastungen von multinationalen Unternehmen ermittelt und wirksame Methoden gegen Gewinnverlagerung ergriffen werden. Ins Visier genommen werden insbesondere:

  • Steuerschädliche Regelungen, die darauf abzielen, die Steuerbasis aus anderen Ländern abzuziehen.
  • Die Nichtbesteuerung von Unternehmensgewinnen, die durch gezielte Ausnutzung der Steuergesetze mehrerer Staaten entstehen.
  • Künstliche Gewinnverlagerungen bei mobilen Einkünften wie Zinsen, Dividenden und Lizenzen.

Weitere Informationen zum BEPS-Projekt der OECD finden Sie unter http://www.oecd.org/tax/closing-tax-gaps-oecd-launches-action-plan-on-base-erosion-and-profit-shifting.htm

Das deutsche Jahressteuergesetz 2013 begrenzt Möglichkeiten von RETT-Blocker Strukturen

Am 5. Juni 2013 wurde im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag der Streit über das Jahressteuergesetz beigelegt. Die Vermittler einigten sich darauf, künftig „unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung“ (legale Steuerschlupflöcher) einzuschränken.

In diesem Zusammenhang soll auch die Möglichkeit für Immobilienunternehmen, durch Anteilstausch über Real Estate Transfer Tax-Blocker Strukturen (RETT-Blocker) die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, eingeschränkt werden.

RETT-Blocker zielen darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerliche Zuordnung eines inländischen (in Deutschland gelegenen) Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich geringfügig beteiligt ist, zu verhindern.

Entsprechend der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts wird dem Rechtsträger aufgrund der Neuregelung das Grundstück fiktiv auch dann zugerechnet, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mit einem inländischen (in Deutschland gelegenen) Grundstück mindestens 95% beträgt. Mit der Einführung des Begriffes „wirtschaftliche Beteiligung“ stellt die neue Regelung auf die unmittelbare und/oder mittelbare Beteiligung am Kapital oder am Vermögen einer Gesellschaft ab. Damit gilt nicht mehr – wie bisher – die sachenrechtliche Betrachtungsweise. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen werden für die Ermittlung der maßgeblichen wirtschaftlichen Beteiligung zusammengerechnet.

Damit sind RETT-Blocker Strukturen wie die unten aufgeführte neu zu strukturieren.

 

 

Steuerliche Substanzerfordernisse - Treaty Shopping Luxemburg

Zwischen einer steuerschädlichen funktionslosen Briefkastengesellschaft und einer eigenstängigen Gesellschaft besteht nur ein schmaler Grad.

Die alles entscheidende Frage lautet:

Wieviel Substanz muss eine Zwischenholding aufweisen, um den nachteiligen steuerlichen Wirkungen des §50d Abs. 3 EStG zu entgehen.

Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen über unsere eigens zu diesem Zweck errichtete Tochtergesellschaft IAS Real Estate S.A.

Basisinformationen zum Thema Substanz finden Sie bei unseren Downloads: Treaty Shopping mit Holding in Luxemburg.

Wir beraten Sie gerne.

Geistiges Eigentum - das Luxemburgische IP Regime

Geistiges Eigentum - das luxemburgische IP Regime

"Europa 2020" ist die Wachstumsstrategie der EU für das kommende Jahrzehnt. Sie wurde am 3. März 2010 von der EU-Kommission offiziell vorgeschlagen und im Juni 2010 vom Europäischen Rat verabschiedet. Ziel ist "intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" mit einer besseren Koordinierung der nationalen und europäischen Wirtschaft.

Die Regierung Luxemburgs hat die wirtschaftliche Bedeutung der Förderung von technischer Innovation sowie Forschung und Entwicklung frühzeitig erkannt und ein attraktives gesetzliches sowie steuerrechtliches Umfeld für die Entwicklung und Vermarktung von geistigem Eigentum geschaffen.

Durch das Gesetz vom 31. Dezember 2007 wurde der Art. 50bis L.I.R. mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in das luxemburgische Steuerrecht eingeführt. Er beinhaltet eine 80%ige Steuerbefreiung auf laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus geistigem Eigentum.

Mit Einführung des Art. 60bis BewG wurde geistiges Eigentum auch von der Vermögensteuer befreit.

Gerne erläutern wir Ihnen unser Vorgehen und den Ablauf der Gründung einer Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung von geistigem Eigentum in einem Erstberatungsgespräch und unterstützen Sie gerne bei der internationalen Strukturierung Ihrer Geschäftsaktivitäten.

Copyright © IAS- Fiduciaire S.à r.l. | 54, route de Mondorf | L-3260 Bettembourg 



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